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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDas innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren nach Österreich richtet sich nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
  2. Absatz 2Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.
  3. Absatz 3Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil römisch IX) und die Beglaubigung (Teil römisch zehn) sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.
  4. Absatz 4Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Absatz 3, in der Höhe von € 15,- sind vom Tierhalter zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103444

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P21/NOR40103444

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