(2)Absatz 2Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.