(9)Absatz 9Wird bei einer behördlichen Kontrolle während der Verbringung festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so sind auf Kosten des Verfügungsberechtigten geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Tiere als auch zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierkrankheiten zu treffen. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um
den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet;
die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;
die Schlachtung oder Tötung der Tiere zu veranlassen, wenn aus seuchenpolizeilichen Gründen nichts entgegensteht.
Alle Maßnahmen sind mit der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Kontrolle vorgenommen wurde, abzustimmen.