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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
    2. Ziffer 2
      amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-, Durchfuhr- oder Bestimmungsstaates so bezeichnete Tierarzt;
    3. Ziffer 3
      Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
    4. Ziffer 4
      Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
    5. Ziffer 5
      Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
    6. Ziffer 6
      Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 7 bezeichnet ist;
    7. Ziffer 7
      Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
    8. Ziffer 8
      Eintagsküken: Geflügel, mit Ausnahme von Tauben, in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
    9. Ziffer 9
      Farmwild: Zuchtlaufvögel und Landsäugetiere mit Ausnahme von Haustieren der Gattung Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustier gehaltene Einhufer, die in Gefangenschaft gezüchtet und/oder gehalten werden mit Ausnahme von Tieren die in zugelassenen Zoos sowie in zugelassenen Einrichtungen zum Zweck der Arterhaltung gehalten werden;
    10. Ziffer 10
      Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
    11. Ziffer 11
      Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
    12. Ziffer 12
      Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die bzw. der nicht Eigentum des Händlers ist;
    13. Ziffer 13
      Heimtiere: Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
    14. Ziffer 14
      Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
    15. Ziffer 15
      Huftiere: Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (Klauentiere) einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
    16. Ziffer 16
      innergemeinschaftliches Verbringen: umfasst auch den innergemeinschaftlichen Handel und regelt das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in die in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebiete;
    17. Ziffer 17
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    18. Ziffer 18
      Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
    19. Ziffer 19
      Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen und Embryonen;
    20. Ziffer 20
      Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere sowie registrierte Equiden, die keine Zuchttiere sind;
    21. Ziffer 21
      physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
    22. Ziffer 22
      registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ausgestellt sein:
      1. Litera a
        von der Tierzuchtbehörde oder
      2. Litera b
        einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder
      3. Litera c
        von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert;
    23. Ziffer 23
      Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien (Einheiten) für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden; sie darf nur zu diesem Zweck verwendet werden;
    24. Ziffer 24
      Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in das Schlachthaus gebracht wird, um dort innerhalb von 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet zu werden;
    25. Ziffer 25
      Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
    26. Ziffer 26
      Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Mitgliedstaat oder Teilgebiet eines Mitgliedstaates stammen;
    27. Ziffer 27
      Tierische Nebenprodukte: die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten tierischen Nebenprodukte, ausgenommen sind Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten;
    28. Ziffer 28
      TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von lebenden Tieren und bestimmten Waren und Gegenständen informiert;
    29. Ziffer 29
      Ursprungsbetrieb: andere Bezeichnung für Herkunftsbetrieb;
    30. Ziffer 30
      Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
    31. Ziffer 31
      veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität bei Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Anlage 1 Spalte 1, die mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;
    32. Ziffer 32
      Vögel: andere als die in Ziffer 10, bezeichneten Vögel;
    33. Ziffer 33
      Zuchtwild: andere Bezeichnung für Farmwild.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Gemeinschaft, insbesondere der in Paragraph 31, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Für Begriffe, die nicht in Absatz eins, oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Versandstaat, Durchfuhrstaat, Nutztier

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P2/NOR40103425

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