(4)Absatz 4Werden für Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, wenn sie nicht aus einem seuchenverdächtigen Betrieb oder einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre unterliegt, so müssen die Sendungen zusätzlich zu den durch andere Vorschriften gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Dokumenten tierärztliche Bescheinigungen mitführen, in denen diese Eigenschaft betätigt wird.Werden für Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, wenn sie nicht aus einem seuchenverdächtigen Betrieb oder einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre unterliegt, so müssen die Sendungen zusätzlich zu den durch andere Vorschriften gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Dokumenten tierärztliche Bescheinigungen mitführen, in denen diese Eigenschaft betätigt wird.