diese auf Grund einer nach Art. 10Artikel 10, der Richtlinie 90/425/EWG oder nach Art. 9Artikel 9, der Richtlinie 89/662/EWG, oder Art. 4Artikel 4, Abs. 3Absatz 3, der Richtlinie 2002/99/EG beschlossenen Maßnahme von der Gemeinschaft vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen worden sind oder die auf Grund einer solchen Maßnahme erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder