(2)Absatz 2Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Waren und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder legt weitere Ausnahmen von der Bewilligung fest, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.