(1)Absatz einsDie Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die einer Zulassung gemäß § 13 Abs. 1, einer Genehmigung gemäß § 14 oder einer Registrierung gemäß § 15 bedürfen, hat mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiefür gemäß Anlage 3, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 erfüllt sind. Der Betriebsinhaber hat die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Sofern für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu verwenden. Eine Kopie des Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbescheides ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.Die Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die einer Zulassung gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, einer Genehmigung gemäß Paragraph 14, oder einer Registrierung gemäß Paragraph 15, bedürfen, hat mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiefür gemäß Anlage 3, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 erfüllt sind. Der Betriebsinhaber hat die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Sofern für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu verwenden. Eine Kopie des Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbescheides ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.