(1)Absatz einsDie Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die einer Zulassung gemäß § 13Paragraph 13, Abs. 1Absatz eins,, einer Genehmigung gemäß § 14Paragraph 14, oder einer Registrierung gemäß § 15Paragraph 15, bedürfen, hat mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiefür gemäß Anlage 3, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 erfüllt sind. Der Betriebsinhaber hat die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Sofern für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu verwenden. Eine Kopie des Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbescheides ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.