Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel
§ 15.Paragraph 15,
Zwischenhändler, die Geflügel gemäß Anlage 3 Abschnitt III innergemeinschaftlich nach Österreich verbringen, um Einheiten in Teilmengen aufzuteilen, umzuladen, oder umzuschlagen, sind gemäß Anlage 3 Spalte 2 zu registrieren. Zwischenhändler, die Geflügel gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch III innergemeinschaftlich nach Österreich verbringen, um Einheiten in Teilmengen aufzuteilen, umzuladen, oder umzuschlagen, sind gemäß Anlage 3 Spalte 2 zu registrieren.