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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsTiere der in Anlage 3 Abschnitt römisch eins genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsbetrieb, einer zugelassenen Sammelstelle, Handelseinrichtung oder sonstigen zugelassenen Einrichtung stammen und gegebenenfalls durch einen zugelassenen Händler gehandelt werden.
  2. Absatz 2Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch eins, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 entsprechen. Die Behörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
  3. Absatz 3Aufenthaltsorte (Kontrollstellen) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, ABl. Nr. L 174 vom 2.7.1997, S. 1, müssen zugelassen sein.
  4. Absatz 4Zulassungen von Betrieben nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103436

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P13/NOR40103436

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