(2)Absatz 2Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 3 Abschnitt I, Spalte 2 und gegebenenfalls Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch eins, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 entsprechen. Die Behörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.