Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Innergemeinschaftliches Verbringen aus Österreich

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn des Versandes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Ausstellung der Bescheinigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren insbesondere durch die schriftliche Erklärung des Halters, durch Überprüfung des Betriebsregisters oder durch andere amtliche Verbringungsdokumente zu vergewissern, ob die für die jeweilige Tierart im zutreffenden Bescheinigungsmuster geforderte Aufenthaltsdauer im Herkunftsbetrieb gegeben ist.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 sind die zu verbringenden Tiere, sofern das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, vor dem Verbringen von einem amtlichen Tierarzt einer Nämlichkeitskontrolle und in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands einer physischen Untersuchung zu unterziehen, ob die Tiere frei von klinischen Krankheitsanzeichen sind. Das Gesundheitszeugnis gemäß Anlage 1 ist am Tag der Gesundheitskontrolle nach Abschluss der vorgesehenen Labor- und klinischen Untersuchungen und sonstigen Kontrollen auszustellen.
  4. Absatz 4Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses, das die Tiersendung im Original begleiten muss, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Gemeinschaftsrecht gestattet ist, an einer Sammelstelle des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.
  5. Absatz 5Für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, die aus zugelassenen Sammelstellen in Österreich (Ursprungsmitgliedsstaat) innergemeinschaftlich verbracht werden, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn ein amtliches Dokument, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt wurde, vorliegt.
  6. Absatz 6Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt hat unmittelbar nach der Ankunft der Tiere in der Sammelstelle alle notwendigen Kontrollen durchzuführen.
  7. Absatz 7Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer dürfen maximal sechs Tage an einer österreichischen Sammelstelle verbleiben.
  8. Absatz 8Jeder Betrieb, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Händler, der Tiere innergemeinschaftlich verbringt, hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, für Schafe und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  9. Absatz 9Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Schlachttieren aus Handelseinrichtungen darf die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die innergemeinschaftlichen Zeugnisse nur dann ausstellen, wenn ihr Vorzeugnisse der für die Herkunftsbetriebe zuständigen Behörden vorgelegt werden. Schlachttiere aus Handelseinrichtungen können in eine österreichische Sammelstelle zum Zweck der Weiterverbringung in den Bestimmungsschlachthof verbracht werden.
  10. Absatz 10Zucht- und Nutztiere dürfen aus Handelseinrichtungen nur mit einem gültigen Zeugnis, das von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbetriebes oder der zugelassenen Sammelstelle ausgestellt worden ist, innergemeinschaftlich verbracht werden. In diesem Fall darf die für die Handelseinrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kein innergemeinschaftliches Zeugnis ausstellen. Die Verweildauer in der Handelseinrichtung ist durch die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses begrenzt. Befinden sich Zucht- und Nutztiere länger als 30 Tage ununterbrochen in der Handelseinrichtung, so gilt diese als Herkunftsbetrieb. Keinesfalls jedoch dürfen Zucht- und Nutztiere von einer österreichischen Handelseinrichtung über eine österreichische Sammelstelle innergemeinschaftlich verbracht werden.

Schlagworte

Laboruntersuchung, Zuchttier

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P12/NOR40103435

Navigation im Suchergebnis