(5)Absatz 5Für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, die aus zugelassenen Sammelstellen in Österreich (Ursprungsmitgliedsstaat) innergemeinschaftlich verbracht werden, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn ein amtliches Dokument, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt wurde, vorliegt.