(2)Absatz 2Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere jenen des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins und 2, entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen und in den Betrieb eingebracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon umgehend zur Veranlassung der notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen nach § 19Paragraph 19,, zu verständigen. Tiere dürfen erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen amtlich festgestellt ist, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden.