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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Innergemeinschaftliches Verbringen nach Österreich

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie 90/427/EWG.
  2. Absatz 2Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere jenen des Paragraph 6, Absatz eins und 2, entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen und in den Betrieb eingebracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon umgehend zur Veranlassung der notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen nach Paragraph 19,, zu verständigen. Tiere dürfen erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen amtlich festgestellt ist, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden.
  3. Absatz 3In österreichische Tierbestände, die einem von der Gemeinschaft anerkannten Tiergesundheitsprogramm gemäß Anlage 1 Spalte 3 bzw. Anlage 8 unterliegen, dürfen Tiere nur dann eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen ein negatives Ergebnis erbracht haben.
  4. Absatz 4Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren muss unmittelbar und ungeteilt in einen zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.
  5. Absatz 5Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Schafen oder Ziegen darf in eine gemäß Paragraph 13, zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem zugelassenen Schlachtbetrieb erfolgen.
  6. Absatz 6Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsschlachthof haben oder im Fall von Schafen und Ziegen zur selben zugelassenen Schlachttiersammelstelle verbracht werden. In den Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung eingebrachte Tiere dürfen den Schlachthof nicht lebend verlassen.
  7. Absatz 7Tiere die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen vom Schlachtbetrieb nur übernommen werden, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten worden sind. Die Prüfung dieser Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachttieren auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Schlachterlaubnis zu verweigern und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/P11/NOR40103434

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