Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptstück |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums |
§ 4 | Veterinärabkommen |
§ 5 | Bescheinigungen und Formulare |
2. Hauptstück |
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen |
1. Abschnitt |
Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen |
§ 6 | Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen |
§ 7 | Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten |
§ 8 | Transportmittel und -behältnisse |
§ 9 | Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen |
§ 10 | Kennzeichnung |
§ 11 | Innergemeinschaftliches Verbringen nach Österreich |
§ 12 | Innergemeinschaftliches Verbringen aus Österreich |
§ 13 | Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen |
§ 14 | Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Tiere der Aquakultur |
§ 15 | Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel |
§ 16 | Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren |
§ 17 | Bewilligungspflichtiges Verbringen |
§ 18 | Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen |
§ 19 | Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung |
§ 20 | Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln |
2. Abschnitt |
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren |
§ 21 | Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr |
§ 22 | Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden |
§ 23 | Innergemeinschaftliches Verbringen von Zirkustieren |
§ 24 | Alpenweideviehverkehr |
§ 25 | Ausfuhr von Tieren |
3. Abschnitt |
Kontrollbefugnisse der Behörde |
§ 26 | Behördliche Maßnahmen |
§ 27 | Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers |
3. Hauptstück |
Schlussbestimmungen |
§ 28 | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 29 | Unberührt bleibende Vorschriften |
§ 30 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften |
§ 31 | Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften |
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ANLAGE 1 | Gemeinschaftsrechtlich festgelegte Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen |
ANLAGE 2 | Anforderungen an Transportmittel und Transportbehältnisse |
ANLAGE 3 | Zulassungs-, genehmigungs- und registrierungspflichtige Betriebe und Einrichtungen |
ANLAGE 4 | Kennzeichnungs- oder Identifizierungsvorschriften |
ANLAGE 5 | Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch |
ANLAGE 6 | Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebietes, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt |
ANLAGE 7 | Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Verbringens zur Anwendung kommt |
ANLAGE 8 | Freiheiten und Zusatzgarantien |
ANLAGE 9 | Zulassungs- und Betriebsbedingungen |
ANLAGE 10 | Allgemeine Grundlagen für die Reinigung und Desinfektion |
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