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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 Anl. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 8 gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 3,

Freiheiten und Zusatzgarantien
A. Freiheiten

Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG amtlich anerkannt frei von Rinderbrucellose, Rinderleukose und Rindertuberkulose.

Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 93/52/EWG amtlich anerkannt frei von Schaf- und Ziegenbrucellose (Brucella melitensis).

B. Zusatzgarantien

Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2008/185/EG frei von Aujeszky-Krankheit und die Impfung ist verboten.

Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2004/558/EG amtlich anerkannt frei von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis (IBR).

Zusatzgarantien für anerkannt freie Mitgliedstaaten oder freie Regionen bzw. für Mitgliedstaaten die ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben, gelten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit (EdK 2008/185/EG) und mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (EdK 2004/558/EG) sowie hinsichtlich Schafe und Ziegen (Verordnung (EG) Nr. 546/2006).

römisch eins. Aujeszky-Krankheit:

Das Verbringen von Zucht- Nutz- und Schlachtschweinen nach Österreich ist nur aus jenen Mitgliedstaaten oder Gebieten möglich, die entweder frei von Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist (Anhang römisch eins der EdK 2008/185/EG) oder die unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchführen (Anhang römisch II der EdK 2008/185/EWG).

A. Für die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen nach Österreich müssen die Mitgliedstaaten, die ein Bekämpfungsprogramm durchführen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
  2. Ziffer 2
    Im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;
  3. Ziffer 3
    Der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:
    1. Litera a
      in den letzten zwölf Monaten sind im Betrieb weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;
    2. Litera b
      in den letzten zwölf Monaten sind in den Betrieben im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb der Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn in diesen umliegenden Betrieben im Rahmen des Tilgungsprogramms gemäß Ziffer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde regelmäßig Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, mit denen die Verschleppung des Seuchenerregers in den Herkunftsbetrieb wirksam verhütet wurde;
    3. Litera c
      zumindest in den letzten zwölf Monaten ist nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden;
    4. Litera d
      die Schweine sind mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten serologisch auf ADV-gE-, ADV-gBoder ADV-gD-Antikörper oder komplette AD-Viren untersucht und für frei von Aujeszky-Krankheit befunden worden, und bei geimpften Tieren wurden keine gE-Antikörper festgestellt;
    5. Litera e
      in den letzten zwölf Monaten sind keine Schweine mit hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf Aujeszky-Krankheit untersucht;
  4. Ziffer 4
    die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:
    1. Litera a
      Sie sind nicht geimpft worden;
    2. Litera b
      Sie sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassene Stallungen so abgesondert worden, dass jegliches Risiko einer Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;
    3. Litera c
      Sie sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden, und zwar
    4. Litera d
      für mindestens 30 Tage im Fall von Nutzschweinen;
    5. Litera e
      für mindestens 90 Tage im Fall von Zuchtschweinen;
    6. Litera f
      sie sind im Abstand von mindestens 30 Tagen mit Negativbefund mindestens zweimal serologisch auf ADV-gB-, ADV-gD- oder komplette AD-Viren untersucht worden. Weniger als vier Monate alte Schweine müssen jedoch auch serologisch auf ADV-gE-Viren untersucht werden. Die Proben für die letzte Untersuchung müssen innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand der Tiere gezogen und genügend Schweine in der Isolierstallung untersucht werden, um
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Nutzschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95% eine Befallsrate von 2% in der Isolierstallung nachzuweisen;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Zuchtschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95% eine Befallsrate von 0,1% in der Isolierstallung nachzuweisen.
    Die erste dieser beiden Untersuchungen erübrigt sich jedoch, wenn
    1. Sub-Litera, c, c
      die Tiere zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand im Rahmen des Programms gemäß Ziffer 2, im Herkunftsbetrieb serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für frei von AD-Antikörpern befunden wurden und wenn auch bei geimpften Schweinen keine gE-Antikörper festgestellt wurden,
    2. Sub-Litera, d, d
      die umzusetzenden Schweine von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden,
    3. Sub-Litera, e, e
      keine Schweine in den Herkunftsbetrieb verbracht worden sind, während die umzusetzenden Schweine abgesondert waren.
B. Für die Versendung von Schlachtschweinen nach Österreich müssen die Mitgliedstaaten, die ein Bekämpfungsprogramm durchführen folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Ziffer eins
    Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
  2. Ziffer 2
    Im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;
  3. Ziffer 3
    Alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und
    1. Litera a
      stammen entweder aus einem Betrieb, der die Anforderungen für Zucht- und Nutzschweine gemäß Abschnitt A Ziffer 3, erfüllt oder
    2. Litera b
      sie sind mindestens 15 Tage vor ihrem Versand gegen Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem
      1. Sub-Litera, a, a
        im Rahmen des Programms gemäß Ziffer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten 12 Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wurden;
      2. Sub-Litera, b, b
        sie vor ihrer Verbringung mindestens 30 Tage lang gehalten und in dem zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitsbescheinigung keine klinischen oder pathologischen Anzeichen für diese Seuche festgestellt wurden; oder
    3. Litera c
      sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Betrieb, in dem
      1. Sub-Litera, a, a
        im Rahmen des Programms gemäß Ziffer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und in den letzten sechs Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden;
      2. Sub-Litera, b, b
        die zuständige Behörde die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit und die Aufstallung geimpfter Schweine verboten hat, weil der Betrieb kurz davor steht, gemäß dem Programm gemäß Ziffer 2, in die höchste Statusklasse für die Aujeszky-Krankheit eingestuft zu werden;
      3. Sub-Litera, c, c
        sie vor ihrem Versand für mindestens 90 Tage gehalten wurden.
Bei Verbringungen von Zucht- Nutz- und Schlachtschweinen aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine begleitet unter Abschnitt C Nummer 4 folgendes eingefügt und bestätigt sein:
  • Strichaufzählung
    Im ersten Gedankenstrich nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ und
  • Strichaufzählung
    im zweiten Gedankenstrich „Entscheidung 2008/185/EG (1) betrifft Zucht- und Nutschweine oder (2) betrifft Schlachtschweine“.
Bei Verbringungen von Schweinen aus Österreich in andere Mitgliedstaaten muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG Abschnitt C Punkt 4 folgendes ausgefüllt werden:
  • Strichaufzählung
    Im ersten Gedankenstrich nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ und
  • Strichaufzählung
    im zweiten Gedankenstrich „Entscheidung 2008/185/EG“.

römisch II. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR):

Zucht- und Nutzrinder, die nicht aus in Anhang römisch II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind, müssen mindestens folgende ergänzende Garantien erfüllen:

  1. Litera a
    Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind;
  2. Litera b
    Sie müssen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein, und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben;
  3. Litera c
    Sie müssen zusammen mit allen anderen Rindern derselben Isolierungseinrichtung gemäß Litera b,) mit negativem Ergebnis einem serologischen Test anhand von Blutproben unterzogen worden sein, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 untersucht werden.
Sie dürfen nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sein.
In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die die obenbezeichneten Rinder begleitet, muss unter Abschnitt C Nummer 4 folgendes eingefügt sein:
  • Strichaufzählung
    Nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“
  • Strichaufzählung
    Nach dem zweiten Gedankenstrich: „Art. 4 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.
Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die nicht aus in Anhang römisch II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind, müssen direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung befördert werden.
Zucht- und Nutzrinder, die aus in Anhang römisch II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind oder von Österreich in diese Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, in denen nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind.
Bei Verbringungen von Zucht- und Nutzrindern aus Österreich in andere Mitgliedstaaten muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG Abschnitt C Punkt 4 folgendes ausgefüllt werden:
  • Strichaufzählung
    Nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“
  • Strichaufzählung
    Nach dem zweiten Gedankenstrich: „Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.

römisch III. Scrapie

Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz- und Zuchtschafen sowie -ziegen, ausgenommen Mastschafe und Mastziegen, nach Österreich sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 einzuhalten, es ist insbesondere in der Gesundheitsbescheinigung für Zuchtschafe und Zuchtziegen gemäß Muster römisch III der Richtlinie 91/68/EWG im Punkt 10.1. folgendes einzutragen:

  • Strichaufzählung
    Bezeichnung des Mitgliedstaates oder Teils des Mitgliedstaates, der die zusätzlichen Garantien erhalten hat: „Österreich“,
  • Strichaufzählung
    Bezeichnung der Verordnung: „Verordnung (EG) Nr. 546/2006“.

Schlagworte

Schafbrucellose, Zuchtschwein, Nutzschwein, Überwachungsmaßnahme, Zuchtrind, Nutzschaf, Nutzziege, Zuchtziege

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/ANL8/NOR40103462

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