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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 Anl. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

18.12.2008

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBVO 2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 6 gemäß Paragraph 18, Absatz 5,

Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt

  1. Ziffer eins
    Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
  2. Ziffer 2
    Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK;
    • Strichaufzählung
      in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
    • Strichaufzählung
      im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK oder EY;
    • Strichaufzählung
      zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.
Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/ANL6/NOR40103460

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