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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 Anl. 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.10.2022
Anl. 5 am 18.10.2022
Anl. 7 am 18.10.2022
Alle Fassungen
Anl. 6 gültig von 18.12.2008 bis 18.10.2022
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2008
aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 370/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
18.12.2008
Außerkrafttretensdatum
18.10.2022
Abkürzung
BVO 2008
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 6
gemäß § 18 Abs. 5
Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt
1.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
2.
Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
–
im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK;
–
in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
–
im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK oder EY;
–
zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.
Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103460
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/473/ANL6/NOR40103460
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