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Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 119

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDie von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  2. Absatz 2Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
  3. Absatz 3Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß Paragraph 64, (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
    1. Ziffer eins
      mit schriftlichem Auftrag oder
    2. Ziffer 2
      durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder
    3. Ziffer 3
      durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal
    zu beauftragen.
  4. Absatz 4Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal

 

oder ab der Trapeztafel
muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:
  1. Ziffer eins
    durch Signalisierung oder
  2. Ziffer 2
    mit schriftlichem Auftrag oder
  3. Ziffer 3
    fernmündlich beim Signal oder
  4. Ziffer 4
    mündlich beim Signal oder

 

mündlich bei der Trapeztafel.

Schlagworte

Einfahränderung, Einfahrsignal, Einfahrvorsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163548

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