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Deponieverordnung 2008 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbot der Deponierung

Paragraph 7,

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. Ziffer eins
    schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. Ziffer 2
    flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel  6.3. stellt keine Ablagerung dar;
  3. Ziffer 3
    Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
  4. Ziffer 4
    Gase unter Druck;
  5. Ziffer 5
    Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. Ziffer 6
    infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
  7. Ziffer 7
    Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
    1. Litera a
      Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen, wenn diese Abfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten etabliert sind, auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt,
    2. Litera b
      in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10,, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,
    3. Litera c
      Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    4. Litera d
      Abfälle gemäß Anhang 2,
    5. Litera e
      nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
    6. Litera f
      Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unzulässig,
    7. Litera g
      Abfälle, die aufgrund einer gemäß Paragraph 8, genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
    8. Litera h
      Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    9. Litera i
      Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    10. Litera j
      Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
  8. Ziffer 8
    Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
  9. Ziffer 9
    Abfälle, die den Anforderungen des Paragraph 5, oder des Paragraph 6, nicht entsprechen;
  10. Ziffer 10
    Altreifen;
  11. Ziffer 11
    Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen;
  12. Ziffer 12
    Abfälle, die aus in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
  13. Ziffer 13
    Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
Anmerkung, Ziffer 14, tritt mit 1.1.2024 in Kraft)
Anmerkung, Ziffer 15, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

Schlagworte

Reststoffdeponie, Kohleanteil, Baurestmassendeponie, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/39/P7/NOR40232276

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