Bundesrecht konsolidiert

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Deponieverordnung 2008 § 45

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
    1. Ziffer eins
      eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
    verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die Paragraphen 27,, 28 und 30 Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. Paragraph 47 und die Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095317

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