(2)Absatz 2Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.