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Deponieverordnung 2008 § 38

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissions- und Immissionskontrolle

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze eine entsprechende Emissions- und Immissionskontrolle durchzuführen.
  2. Absatz 2Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während der Ablagerungs- und Nachsorgephase (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.
  3. Absatz 3Befindet sich im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper, ist unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich ist eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren; Häufigkeit und Zeitpunkte der Beprobungen und die Anzahl der zu untersuchenden Parameter sind bei der Genehmigung festzulegen.
    2. Ziffer 2
      Vor der Errichtung müssen zur Beweissicherung an mindestens drei Stellen Grundwasserproben entnommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben.
    3. Ziffer 3
      Sofern möglich, muss in der Genehmigung unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten eine Auslöseschwelle angegeben werden, bei deren Erreichen eine erhebliche Änderung der Grundwasserqualität als nachgewiesen gilt (das Erreichen ist durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen).
    4. Ziffer 4
      Für jede Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist ein Notfallplan zu genehmigen, nach dem bei Erreichen der Auslöseschwelle vorzugehen ist; der Notfallplan hat jedenfalls Vorgaben zur weiteren Vorgehensweise, die Aufgaben der verantwortlichen Personen und gegebenenfalls technische Maßnahmen zu umfassen.
    5. Ziffer 5
      Die Häufigkeit der Beprobungen muss so festgelegt werden, dass mögliche Emissionen rechtzeitig erkannt werden können, um Maßnahmen zur Abhilfe treffen zu können.
    6. Ziffer 6
      Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen, wobei Schwellenwertüberschreitungen zu kennzeichnen sind.
  4. Absatz 4Ist in unmittelbarer Umgebung der Deponie ein Oberflächengewässer vorhanden, auf das die Deponie Auswirkungen haben könnte, sind zumindest eine Messstelle oberstrom und eine Messstelle unterstrom zu errichten. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4.bei der Genehmigung festzulegen.
  5. Absatz 5Gesammelte Deponiesickerwässer sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind entsprechend der Art der abgelagerten Abfälle und der vorgesehenen Behandlung des Deponiesickerwassers unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Sickerwasserüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  6. Absatz 6Im Fall der Einleitung von Wässern aus dem Deponiebereich in einen Vorfluter ist die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4. und unter Berücksichtigung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, zu ermitteln. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den in einer Verordnung gemäß den Paragraphen 59 c,, 59e und 59f WRG 1959 vorgesehenen Methoden durchzuführen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Oberflächengewässerüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  7. Absatz 7Werden Deponiegase erfasst, sind Messungen gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. durchzuführen. Die Gasmessungen müssen repräsentativ sein. Dabei sind die Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff jedenfalls zu messen, weitere Inhaltsstoffe nach Bedarf in Abhängigkeit der Art der abgelagerten Abfälle. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Untersuchungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Deponiegasüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen. Kann eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben, deren Funktion gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. regelmäßig zu überprüfen ist.

Schlagworte

Emissionskontrolle, Kontrollmaßnahme, Ablagerungsphase, Grundwasseroberstrom

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095310

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