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Deponieverordnung 2008 § 34

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

02.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der ordnungsgemäße Deponiebetrieb, die ordnungsgemäße Stilllegung und die ordnungsgemäße Nachsorge müssen ungehindert sichergestellt sein.
    2. Ziffer 2
      Alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz, insbesondere gegen ein Übergreifen eines allfälligen Brandes auf den Deponiekörper und die Deponieeinrichtungen, müssen gesetzt sein.
    3. Ziffer 3
      Es wird durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, zB durch Zufahrtsbeschränkungen, sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen oder Materialien für diese oder aus diesen Anlagen mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    4. Ziffer 4
      Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlagen anfallen und in der Deponie abgelagert werden sollen, müssen vom Deponieinhaber wie extern angelieferte Abfälle einer Eingangskontrolle vor der Annahme für die Deponie unterzogen werden.
    5. Ziffer 5
      Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
      1. Litera a
        dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
      2. Litera b
        darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
    6. Ziffer 6
      Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
  2. Absatz 2Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 34 a, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232267

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