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Deponieverordnung 2008 § 3

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Eine Abfallcharge ist eine bestimmte Abfallmenge, die als Ganzes untersucht, beurteilt, einer Qualität zugeordnet oder deren Identität kontrolliert werden soll. Eine Abfallcharge kann als Haufen, als mehrere Haufen oder aufgeteilt auf ein oder mehrere Transportfahrzeuge oder sonstige Behältnisse vorliegen.
  2. Ziffer eins a
    Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (zB Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist.
  3. Ziffer 2
    Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  4. Ziffer 3
    Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
  5. Ziffer 3 a
    Ein Analysenergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Messung, das alle Schritte der Qualitätssicherung erfolgreich durchlaufen hat.
  6. Ziffer 4
    Eine Annahme von Abfällen zur Deponierung erfolgt mit dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle und im Fall einer Untersuchung eines aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan mit dem positiven Abschluss dieser Untersuchung.
  7. Ziffer 4 a
    Ein Aushubbereich ist ein abgrenzbarer (Teil)bereich eines Bauvorhabens, der eine gleichartige Qualität des auszuhebenden Materials erwarten lässt.
  8. Ziffer 5
    Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  9. Ziffer 6
    Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.
  10. Ziffer 7
    Eine Beurteilung des Deponieverhaltens im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist die Beschreibung und Bewertung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweiligen Kompartimente genehmigten Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Dies umfasst auch die Beschreibung von allfälligen anorganischen Restaktivitäten, die zB Wasserstoff- oder Ammoniakgasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
  11. Ziffer 8
    Biomasse sind Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, fasrige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff und Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und mit Ausnahme von Holzabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten.
  12. Ziffer 9
    Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
  13. Ziffer 10
    Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
  14. Ziffer 11
    Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  15. Ziffer 12
    Ein Deponiekörper umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  16. Ziffer 13
    Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
  17. Ziffer 14
    Deponiesickerwasser ist im Kompartiment anfallendes Wasser, das insbesondere durch in das Kompartiment eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschusswasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
  18. Ziffer 15
    Einmalig anfallende Abfälle sind Abfälle, die kein Abfallstrom (Ziffer eins,) und keine wiederkehrend anfallenden Abfälle (Ziffer 64,) sind.
Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,)
  1. Ziffer 17
    Eine Einzelprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen einer punktuellen Beprobung gezogen und als Feldprobe einzeln untersucht wird.
  2. Ziffer 17 a
    Elektroofenschlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt.
  3. Ziffer 18
    Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
  4. Ziffer 19
    Eine Fehldeklaration liegt vor, wenn der angelieferte Abfall nicht mit den Beurteilungen oder den begleitenden Papieren übereinstimmt.
  5. Ziffer 20
    Eine Feldprobe ist eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird; die Feldprobe kann entweder eine Einzelprobe, eine qualifizierte Stichprobe oder eine Sammelprobe sein.
  6. Ziffer 21
    Ein Flächenfilter ist eine flüssigkeitsdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
  7. Ziffer 22
    Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre abfließen kann.
  8. Ziffer 23
    Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst und jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
  9. Ziffer 24
    Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
  10. Ziffer 25
    Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
  11. Ziffer 26
    Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern und von beschreibenden Begriffen.
  12. Ziffer 27
    Grenzwertrelevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7) oder darüber ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt wird oder wurde.
  13. Ziffer 28
    Eine grundlegende Charakterisierung ist eine vollständige Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für die Zulässigkeit der Ablagerung erforderlichen Informationen.
  14. Ziffer 29
    Ein immobilisierter Abfall ist ein in unbehandeltem Zustand nicht gefährlicher Abfall, der die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und einem Behandlungsverfahren mit mineralischen Hilfsstoffen (insbesondere Tonmineralien) zur dauerhaften Bindung unterzogen wird; die Immobilisierung wird durch physikalisch-chemische Wechselwirkungen zwischen Abfallstoffen und Hilfsstoffen und durch Verringerung der Wasserdurchlässigkeit erreicht.
  15. Ziffer 30
    Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu einer Umweltbeeinträchtigung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser oder Grundwasser gefährden.
  16. Ziffer 31
    Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
  17. Ziffer 32
    Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  18. Ziffer 33
    Ein Kompartimentsabschnitt ist ein Teilbereich eines Kompartiments, welcher für die Ablagerung von bestimmten Abfällen oder von Abfällen in Abhängigkeit von in der Genehmigung festgelegten besonderen Anforderungen betreffend Abfallarten und -einbau vorgesehen ist. Eine getrennte Sickerwassererfassung ist nicht erforderlich.
  19. Ziffer 34
    Eine Laborprobe ist eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird.
  20. Ziffer 35
    Eine Lagerkaverne ist jener Teil einer Untertagedeponie, der als unterirdischer Hohlraum der Aufnahme der Abfälle dient.
  21. Ziffer 35 a
    LD-Schlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt anfällt.
  22. Ziffer 36
    Eine mechanisch-biologische Behandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Behandlung von Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen. Klärschlämme und weitere für eine mechanischbiologische Behandlung entsprechend dem Stand der Technik geeignete Abfälle können gemeinsam mit diesen Abfällen mitbehandelt werden. Die biologische Behandlung kontaminierter Böden auch nach vorheriger Siebung oder ähnlicher mechanischer Behandlung stellt keine mechanisch-biologische Behandlung dar. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober Verfahren oder anaerober mit nachfolgenden aeroben Verfahren. Die mechanisch biologische Behandlung führt zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle. Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Abfälle, welche die für den jeweiligen Abfallinput erforderlichen mechanischen Verfahrensschritte und alle Verfahrensschritte für eine vollständige biologische Behandlung – dh. bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung sämtliche Teilschritte der biologischen Behandlung, zB Hauptrotte und Nachrotte – durchlaufen haben; sofern die Kriterien für eine zulässige Ablagerung nachweislich bereits nach der Hauptrotte erreicht werden, sind nachfolgende Teilschritte für eine vollständige biologische Behandlung (zB in einer Nachrotte) nicht erforderlich; im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen nicht zu den Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung.
Anmerkung, Ziffer 37, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,)
  1. Ziffer 38
    Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
  2. Ziffer 39
    Ein Monokompartiment ist ein Kompartiment zur Ablagerung von Abfällen mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart.
  3. Ziffer 40
    Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
  4. Ziffer 41
    Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
  5. Ziffer 41 a
    Ein nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
    1. Litera a
      bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-)Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
    2. Litera b
      das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist.
  6. Ziffer 42
    Eine passive Entgasung ist die Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ohne maschinell erzeugten Unterdruck.
  7. Ziffer 43
    Primärabfälle sind alle Abfälle, die keine Sekundärabfälle (Ziffer 49,) sind.
  8. Ziffer 44
    Eine qualifizierte Stichprobe ist eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einer bestimmten Abfallmenge und einer bestimmten Abfallart zugeordnet werden kann.
  9. Ziffer 45
    Relevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird oder wurde. Der pH-Wert ist in jedem Fall als relevanter Parameter anzusehen, sofern er nicht grenzwertrelevant ist.
  10. Ziffer 46
    Eine Rückstellprobe ist ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird.
  11. Ziffer 47
    Eine Sammelprobe ist eine Probe, die aus mehreren qualifizierten Stichproben besteht.
  12. Ziffer 48
    Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind der Brennwert und die Stabilitätsparameter jedenfalls Schlüsselparameter.
  13. Ziffer 49
    Sekundärabfälle sind Abfälle, die bei einem Abfallbehandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 anfallen. Ausgenommen sind Abfälle, die beim Verfahren D15 a) – reine Sammeltätigkeit vergleiche Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 618, in der geltenden Fassung) anfallen. Werden in einem Produktionsprozess Abfälle zur Verwertung eingesetzt, so gelten die bei diesem Produktionsprozess anfallenden Abfälle nicht als Sekundärabfälle. Liegt jedoch ein Parameter dieses Abfalls aus dem Prozess im grenzwertnahen Bereich und ist dies durch den Einsatz von Abfall bedingt, so sind für die grundlegende Charakterisierung die Regeln für Sekundärabfälle anzuwenden.
  14. Ziffer 50
    Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme und Ableitung des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
  15. Ziffer 51
    Ein stabilisierter Abfall ist ein Abfall, der in unbehandeltem Zustand die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und in der Folge einem Behandlungsverfahren zur dauerhaften Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde; Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln behandelt werden.
  16. Ziffer 52
    Eine Stichprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird; eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst.
  17. Ziffer 53
    Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.
  18. Ziffer 54
    Technisches Schüttmaterial ist nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.
  19. Ziffer 55
    Tunnelausbruch ist ein Bodenaushubmaterial, das insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Fest- oder Lockergestein anfällt.
  20. Ziffer 56
    Übereinstimmungsbeurteilungen sind periodische Beurteilungen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien übereinstimmt.
  21. Ziffer 57
    Unkritische Parameter sind jene Parameter, für die kein Untersuchungsergebnis über 20% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wurde; dies gilt nicht für den pH-Wert.
  22. Ziffer 58
    Ein Untersuchungsergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Untersuchung einer bestimmten Feldprobe, das entweder aus einem Analysenergebnis gebildet oder als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Analysenergebnissen errechnet ist.
  23. Ziffer 59
    Eine Untertagedeponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum.
  24. Ziffer 60
    Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers.
  25. Ziffer 61
    Eine vertikale Umschließung ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
  26. Ziffer 62
    Eine Vollanalyse ist eine Analyse gemäß den Vorgaben des Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2.
  27. Ziffer 63
    Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde.
  28. Ziffer 64
    Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann.
  29. Ziffer 65
    Zwischenabdeckungen sind Abdeckungen von in den Deponiekörper eingebauten Abfällen, zB zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern, zur Staub- oder Geruchsminimierung oder zur Befahrbarkeit des Deponiekörpers, über denen planmäßig wieder Abfälle eingebaut werden sollen.

Schlagworte

Bautätigkeit, Wasserstoffbildung, Aushubtätigkeit, Abstellfläche, Randwall, Häufigkeitsverteilung, Abfalleinbau, Eisenmetall, Festgestein, Staubminimierung

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187277

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/39/P3/NOR40187277

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