Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Deponieverordnung 2008 § 25

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Deponietechnik

Standsicherheit

Paragraph 25,

Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.

Schlagworte

Deponiebasisdichtungssystem, Basisentwässerungssystem, Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Zeiteinfluss

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095297

Navigation im Suchergebnis