Bundesrecht konsolidiert

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Deponieverordnung 2008 § 24

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vorflut

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.

Schlagworte

Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095296

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