(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß Paragraph 10 b, die Dokumentation der Qualitätssicherung.