(2)Absatz 2Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wennWenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.