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Deponieverordnung 2008 § 13

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Anhang 2;
    2. Ziffer 2
      Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;
      von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
    3. Ziffer 3
      nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
    5. Ziffer 5
      Asbestabfälle gemäß Paragraph 10 ;,
    6. Ziffer 6
      teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, ;,
    7. Ziffer 7
      LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b, ;,
    8. Ziffer 8
      ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen und
    9. Ziffer 9
      künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c,
  2. Absatz 2Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
    1. Litera a
      für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
    2. Litera b
      die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. Litera c
      der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
    4. Litera d
      der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
    5. Litera e
      der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.

Schlagworte

Reststoffdeponie

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232280

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