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Deponieverordnung 2008 § 10b

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.
  2. Absatz 2Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.
  3. Absatz 3Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.

Schlagworte

Baurestmassendeponie

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187290

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