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Deponieverordnung 2008 § 10

Kurztitel

Deponieverordnung 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO Vorheriger Suchbegriff2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Asbestabfälle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAsbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
    2. Ziffer 2
      Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
    3. Ziffer 3
      Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
    5. Ziffer 5
      Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
    6. Ziffer 6
      Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
    7. Ziffer 7
      Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
    8. Ziffer 8
      Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
    9. Ziffer 9
      Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
    10. Ziffer 10
      Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
  2. Absatz 2Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß Paragraph 7, AWG 2002 nicht zulässig.

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232263

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