§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.