eine Person als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt odereine Person als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder