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Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister § 4

Kurztitel

StandesregelnNächster Suchbegriff für das Vorheriger SuchbegriffGewerbeNächster Suchbegriff der Vorheriger SuchbegriffBaumeister

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit, machen oder
  2. Ziffer 2
    Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen, die für den Auftraggeber nachteilig sind, gegen die guten Sitten oder gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs verstoßen oder
  3. Ziffer 3
    Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
  4. Ziffer 4
    es unterlassen, dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus Sicht des Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist oder
  5. Ziffer 5
    den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
  6. Ziffer 6
    eine Person als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  7. Ziffer 7
    die Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
  8. Ziffer 8
    im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen oder
  9. Ziffer 9
    bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründung, beharrlich säumig sind.

Schlagworte

Umgründung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005870

Dokumentnummer

NOR40099645

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