Bundesrecht konsolidiert

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Ärztepoolverordnung § 1

Kurztitel

Ärztepoolverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 21/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄpV

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Landesregierung kann Ärzte, die
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
    2. Ziffer 2
      eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
    3. Ziffer 3
      Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind
    auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Absatz eins, zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

20005636

Dokumentnummer

NOR40094806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/21/P1/NOR40094806

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