(1)Absatz einsDie Landesregierung kann Ärzte, die
die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben undeine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
Besitzer einer gültigen
Lenkberechtigung für die Klasse B sind
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen.auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.