Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.07.2019

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Elektronische Datenbank

Paragraph 5,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
  3. Absatz 3Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    8. Ziffer 8
      das Datum der jeweiligen Meldung,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 7, notwendigen Daten und
    10. Ziffer 10
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099168

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