Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten der AMA und Datenzugang

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:
    1. Ziffer eins
      Kostenersatz gemäß Paragraph 12,,
    2. Ziffer 2
      ausgegebene Ohrmarken,
    3. Ziffer 3
      verhängte Sanktionen und
    4. Ziffer 4
      die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
  2. Absatz 2Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099178

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