Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Absatz 2, angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Absatz 3, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie
    3. Ziffer 3
      Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 5, erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
  4. Absatz 4Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Absatz 3, angeführten Empfänger zu tragen.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099177

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