Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rechtsbehelfe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsGegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
  3. Absatz 3Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099173

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