Bundesrecht konsolidiert

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MKS-Verordnung § 2

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Tierarzt;
    2. Ziffer 2
      amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG;
    3. Ziffer 3
      Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
    5. Ziffer 5
      Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; veröffentlicht. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at);
    6. Ziffer 6
      Epidemiologische Untersuchung: eine Untersuchung über das Auftreten und die Verteilung der MKS innerhalb von Populationen empfänglicher Arten unter besonderer Berücksichtigung von geographischen Regionen sowie von Zeit- und Risikofaktoren;
    7. Ziffer 7
      Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission;
    8. Ziffer 8
      Fo-Wert: Fo ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen; ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121°C (250° F) in drei Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen;
    9. Ziffer 9
      Fleischbetrieb: ein Schlacht-, Zerlegungs-, oder sonstiger Lebensmittel- bzw. Produktionsbetrieb, in dem frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse gewonnen, hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;
    10. Ziffer 10
      Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS; für die Zwecke dieser Verordnung beträgt sie für Rinder und Schweine 14 Tage, für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten gemäß dieser Verordnung 21 Tage;
    11. Ziffer 11
      Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;
    12. Ziffer 12
      LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 112/2007;
    13. Ziffer 13
      Milchverarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
    14. Ziffer 14
      MKS-Krisenplan: der „Krisenplan der Republik Österreich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“, veröffentlicht auf der Homepage des BMGFJ (http://www.bmgfj.gv.at) in der aktuellen Fassung;
    15. Ziffer 15
      Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Standort Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
    16. Ziffer 16
      Reinigung und Desinfektion: Desinfektionsverfahren einschließlich der erforderlichen angemessenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen des Desinfektionserlasses, des MKS-Krisenplanes und der Anlage 4 („Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion“), unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes;
    17. Ziffer 17
      RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 108 vom 23.01.2003;
    18. Ziffer 18
      RL 2003/85/EG: die Richtlinie des Rates 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003;
    19. Ziffer 19
      Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger der MKS sind;
    20. Ziffer 20
      Seuchenbetrieb: ein Tierhaltungsbetrieb, sowie eine Grenzkontrollstelle oder ein Schlachthof, in dem der Ausbruch von MKS amtlich bestätigt wurde;
    21. Ziffer 21
      Sonderschlachtung: eine Schlachtung von Tieren, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;
    22. Ziffer 22
      Sonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Ziffer 26, fallen; zu dieser Kategorie gehören
      1. Litera a
        Schlachthöfe,
      2. Litera b
        Transportmittel und
      3. Litera c
        Grenzkontrollstellen;
    23. Ziffer 23
      Vorheriger SuchbegriffSperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß Paragraph 12, („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;
    24. Ziffer 24
      Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 24, TSG verfügt wurde;
    25. Ziffer 25
      Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Paragraph 9, („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;
    26. Ziffer 26
      Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Ziffer 22,, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;
    27. Ziffer 27
      Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. römisch eins Nr. 141/ 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2006;
    28. Ziffer 28
      Verordnung (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 Sitzung 1;
    29. Ziffer 29
      Verordnung (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 26;
    30. Ziffer 30
      Verordnung (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 Sitzung 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 26;
    31. Ziffer 31
      Verordnung (EG) 854/2004: Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 Sitzung 206, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 26.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Absatz eins, Ziffer 28 bis 31.

Schlagworte

Zeitfaktor, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Lebensmittelbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099237

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