die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 ergeben, unddie Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, ergeben, und