(6)Absatz 6Die Körper toter bzw. verendet aufgefundener Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn sind nach Untersuchung und Probennahme gemäß Abs. 3 unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.Die Körper toter bzw. verendet aufgefundener Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn sind nach Untersuchung und Probennahme gemäß Absatz 3, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.