1. Abschnitt: Allgemeines |
§ | 1 Anwendungsbereich |
§ | 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht |
§ | 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben |
§ | 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe |
§ | 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel |
§ | 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht |
3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs |
§ | 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben |
§ | 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten |
§ | 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten |
§ | 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen |
§ | 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln |
§ | 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn |
§ | 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet |
§ | 14 Epidemiologische Untersuchungen |
§ | 15 Schutz- und Überwachungszone |
4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone |
§ | 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone |
§ | 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone |
§ | 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone |
§ | 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren |
§ | 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone |
§ | 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen |
§ | 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§ | 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden |
§ | 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone |
§ | 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone |
§ | 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone |
§ | 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone |
5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone |
§ | 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone |
§ | 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone |
§ | 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten |
§ | 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone |
§ | 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§ | 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden |
§ | 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone |
§ | 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone |
§ | 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone |
6. Abschnitt: Sonstiges |
§ | 43 Notimpfungen und Therapieversuche |
§ | 44 Wiederbelegung |
§ | 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit |
§ | 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ | 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen |
§ | 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen |
§ | 49 In-Kraft-Treten |
Anlage 1 |
Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers