Bundesrecht konsolidiert

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Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich § 1

Kurztitel

Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea maysNächster Suchbegriff L., Vorheriger SuchbegriffLinie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:

    Samen und Körner aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.

  2. Absatz 2Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Artikel 13, der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
  3. Absatz 4Das Verbot gemäß Absatz eins, umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005834

Dokumentnummer

NOR40098899

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