Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsinformationsverordnung 2008 § 34

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 176/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:
    1. Ziffer eins
      die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
    3. Ziffer 3
      die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.
  2. Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung gemäß Absatz eins, für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel zu enthalten.

Schlagworte

Mindestdauer

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098827

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