(2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung gemäß Absatz eins, für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel zu enthalten.