§ 28.Paragraph 28,
Sofern die Arzneispezialität gemäß den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wurde, hat die Gebrauchsinformation ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Namen zu enthalten. Diesem ist die Wortfolge „Dieses Arzneimittel ist in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) unter der/den folgenden Bezeichnung(en) zugelassen:“ voranzustellen.