Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsinformationsverordnung 2008 § 18

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 176/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nebenwirkungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Gebrauchsinformation hat eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei normaler Anwendung der Arzneispezialität beobachtet werden können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen zu enthalten.
  2. Absatz 2Den Angaben gemäß Absatz eins, sind zutreffendenfalls Angaben über für den Laien erkennbare erste Anzeichen und gegebenenfalls zu ergreifende Gegenmaßnahmen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, angeführt wurden, anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Gebrauchsinformation hat eine Aufforderung zu enthalten, den Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker über jede erhebliche Beeinträchtigung durch eine in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkung sowie über jede nicht in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098811

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