Bundesrecht konsolidiert

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Kennzeichnungsverordnung 2008 § 7

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsMengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
    1. Ziffer eins
      dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz entsprechen,
    2. Ziffer 2
      dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
    3. Ziffer 3
      international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen.
  2. Absatz 2Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213029

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