§ 35.Paragraph 35,
Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten. Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.