Bundesrecht konsolidiert

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Batterienverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

16.05.2008

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen über die Sammlung und Behandlung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsHersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die
    1. Ziffer eins
      gesammelt oder erfasst wurden,
    2. Ziffer 2
      stofflich verwertet wurden,
    3. Ziffer 3
      insgesamt verwertet wurden,
    4. Ziffer 4
      in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder
    5. Ziffer 5
      aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.
  2. Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Absatz eins, an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
  3. Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.

Schlagworte

Gerätebatterie, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098397

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