Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Batterienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
16.05.2008
Außerkrafttretensdatum
07.07.2021
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meldungen über die Sammlung und Behandlung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsHersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die
gesammelt oder erfasst wurden,
stofflich verwertet wurden,
insgesamt verwertet wurden,
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder
aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.
(2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Absatz eins, an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.
Schlagworte
Gerätebatterie, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098397